Satzung


§ 1

Die seit 1957 bestehende Michel-Clique soll auch weiterhin unter dem Namen "Michel-Clique Karsau" weiterbestehen.


§ 2

Der Sitz der Clique ist Rheinfelden-Karsau. Die Clique soll in das Vereinsregister eingetragen werden und ist der Narrenzunft Karsau e.V. angegliedert.


Narrenkleid

§ 3

Der deutsche Michel wird als einfältiger, gutmütiger, schwerfälliger Bauer mit dem Melkerkittel, der Tabakpfeife und der Zipfelmütze für seine Verschlafenheit dargestellt.
Der Ursprung des Michels läuft auf das 16. Jahrhundert zurück. Das Kostüm besteht aus der blau-weiß gestreiften Kutte, schwarzer Hose, schwarzen Schuhen, dem roten Dreieckstuch, der holzgeschnitzen Maske, der Zipfelmütze und nach 10-jähriger Vereinszugehörigkeit dem "Ehrenhut".
Bei der Gründung bestand die Clique hauptsächlich aus Bauern und sie brachten mit diesem Kostüm in der Narrenzeit ihre Persönlichkeit zum Ausdruck.
Das Narrenkleid darf nicht verändert werden.


Zweck

§ 4

Die Pflege einer traditionellen Fasnacht, wie es heute bei uns im Dorf und der Umgebung Fasnachtsbrauch ist, diesen zu wahren und der Gemeinde und der Umgebung darzustellen.

Dieses Brauchtum beginnt mit dem Narrenbaumschlagen, dem Narrenbaumstellen, mit der Teilnahme am Zunftabend, Narrentreffen, Kinderfasnacht, Narrenmarkt, Aschermittwochshock, Wagenbau und Umzügen im Dorf und Umgebung und endet mit der Fasnachtsverbrennung.

Aktive Teilnahme am örtlichen Vereinsgeschehen und Zusammenkünfte, die der Kameradschaft dienen, auch außerhalb der Fasnachtszeit.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Mitglied  

§ 5

Die Clique setzt sich aus aktiven und passiven Mitgliedern zusammen. Mitglied der Clique kann jede Person, die das sechzehnte Lebensjahr erreicht hat, innerhalb der Gemeinde und Umgebung, auf Antrag werden.
Über die Aufnahme in die Clique als Mitglied entscheidet die Vorstandschaftschaft und nach einem Probejahr die anwesenden Personen der Genealversammlung durch 2/3 Mehrheitsbeschluss.
Mit dem Eintritt verpflichtet sich das Mitglied, ordentliches Mitglied der Michel-Clique Karsau zu sein, die Beiträge pünktlich zu bezahlen und sich für die Belange der Clique einzusetzen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss aus der Clique erlischt die Verpflichtung gegenüber der Clique in keiner Weise. Die Clique soll aus höchstens 25 aktiven Mitgliedern bestehen.


§ 6

Passivmitglied in der Clique kann jede Person werden.
Der Eintritt wird durch Unterschrift vollzogen und durch die Vorstandschaft bestätigt.
Passivmitglieder haben kein Abstimmrecht und werden nur zur Generalversammlung eingeladen.

  

Beiträge

§ 7

Die von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Beitragssätze müssen von allen Mitgliedern fristgemäß an den Kassierer bezahlt werden.

§ 8

Die Vorstandschaft kann säumige Zahler, die trotz Mahnung ihren Pflichten nicht nachkommen, aus dem Verein ausschließen.

 

§ 9

Das durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige erwirtschaftete Vermögen der Clique verwaltet der Kassierer.
Der Kassierer ist der Clique gegenüber für die Kassenführung verantwortlich.
Anschaffungen der Clique sind grundsätzlich Vereinseigentum.
Die Clique trägt über Verwendung und Aufbewahrung die Verantwortung.


Kostümträger

§ 10

Jeder Kostümträger erhält von der Clique das Michelkostüm, außer der schwarzen Hose und den schwarzen Schuhen.
Für dieses anvertraute Kostüm trägt jeder persönlich die Verantwortung.
Dieses Kostüm darf nicht für Privatzwecke verwendet werden.
Jeder Kostümträger ist verpflichtet beim Tragen des Kostüms sich in keiner der Clique schädigenden Weise zu verhalten. Ein schädigendes Verhalten kann zum Ausschluss führen. Über diesen Ausschluss kann die Vorstandschaft sofort entscheiden und muss von der Generalversammlung durch Mehrheitsbeschluss bestätigt werden.


Austritt

§ 11

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.


§ 12

Mitglieder, welche der Satzung in irgendeiner Hinsicht  zuwider handeln oder durch ihr Verhalten das Ansehen der Clique schädigen, die festgesetzten Arbeitstermine, Narrentreffen und Umzüge nicht einhalten, kann die Vorstandschaft ausschließen.
Auch dieser Ausschluss muss von der Generalversammlung durch geheime Wahl, durch Mehrheitsbeschluss bestätigt werden, wobei eine Stimmenthaltung nicht möglich ist. 


§ 13

Eine Austrittserklärung ist jederzeit möglich, muss aber bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden.


§ 14

Mit dem Austritt oder dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch an Cliquenvermögen.
Etwaige im Besitz befindliche Gegenstände, welche Eigentum der Clique sind, sind sofort in ordnungsgemäßem Zustand der Clique zu übergeben.


Vorstandschaft

§ 15

An der Spitze der Clique steht der Vorstand. Bei Verhinderung oder Krankheit übernimmt der 2. Vorstand oder eine zu bestimmende Person der Vorstandschaft die Vertretung.
Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorstand
2. Vorstand
Kassierer
Schriftführer
zwei Beisitzer
Sachverwalter
Delegierter für Narrenrat

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder unterliegen den Weisungen des 1. Vorstand. Der 1. Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB.

Der Kassierer verwaltet die Kasse und ist für die Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Er ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Die Kasse wird jährlich von 2 Kassenprüfern geprüft, welche in der Generalversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt werden, sie dürfen aber nicht der Vorstandschaft angehören. Der 1. Vorstand kann jederzeit die Kassenführung einsehen und bei eventuellen Beanstandungen eingreifen. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten innerhalb der Clique in Verbindung mit den Weisungen des 1. Vorstandes. Er fertigt über alle Versammlungen und Vorstandssitzungen ein Protokoll an. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und den Schriftführer unterzeichnet.

Der Sachverwalter bewahrt die nicht getragenen Narrenkleider, Holzmasken und die dazu benötigten Stoffe usw. auf. Er kleidet die neuen Mitglieder ein und nimmt beim Austritt die von der Clique empfangenen Gegenstände zur Aufbewahrung wieder zu sich und hat darüber Kartei zu führen.
Der Sachverwalter ist für das von ihm verwaltete Vereinseigentum verantwortlich.

§ 16

Dem Zunftrat gehören 2 Personen an. Diese sind der 1. Vorstand und eine Person der Clique, die auf 2 Jahre gewählt wird.


Mitgliederversammlung

§ 17

Der 1. Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung oder Krankheit übernimmt der 2. Vorstand die Vertretung. In der Zeit nach Aschermittwoch bis zum 30. Juni hat der Vorstand die Mitgliederversammlung einzuberufen und zwar an einem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt und Ort.

Die Einladung muss schriftlich und mindestens eine Woche vor dem Temin erfolgen.
Weitere Cliquenversammlungen können vom 1. Vorstand nach eigenem Ermessen einberufen werden.
Eine außerordentliche Versammlung kann schriftlich auf Verlangen von 1/3 aller Mitglieder verlangt werden und ist beim 1. Vorstand zu beantragen.
Der 1. Vorstand ist dann verpflichtet, diese einzuberufen.


Wahlen

§ 18

Die Generalversammlung wählt auf Vorschlag alle 2 Jahre die Mitglieder der Vorstandschaft.
Die Wahl erfolgt geheim.
Die durch die Anwesenheitsliste festgelegten Mitglieder sind wahlberechtigt.
Die Wahl besitzt nur Rechtsgültigkeit, wenn mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder anwesend sind.
Bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit, d.h. bei mehreren Bewerbern ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleicheit muss neu gewählt werden.
Bei der Abstimmung zur entgültigen Aufnahme in die Clique ist eine Stimmenenthaltung nicht möglich.
Als Wahlleiter fungiert eine Person, welche nicht der Clique angehört.


§ 19

Für alle Eingaben, Anträge und Vorschläge gilt bei der Abstimmung über dieselben die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Eingabe, der Antrag oder der Vorschlag abgelehnt. 


§ 20

Satzungsänderungen können in der Generalversammlung auf Vorschlag mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 


§ 21

Die Auflösung der Clique kann durch eine Generalversammlung oder eine außerordentlichen Generalversammlung auf der mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind, mit 75% Mehrheit beschlossen werden.
Dieser Beschluss besitzt Rechtskraft. 


§ 22

Im Falle einer Auflösung der Clique soll das Barvermögen einem gemeinnützigen Zweck, worüber die auflösende Versammlung durch Mehrheitsbeschluss zu bestimmen hat, zugeführt werden.
Das Sachvermögen soll der Narrenzunft Karsau übergeben werden mit der Bestimmung, dasselbe einer sich eventuellen neuzubildenden Clique zur Verfügung zu stellen, die ausdrücklich unter dem selben Namen die gleichen Ziele und Zwecke fördern will.
Dieser Paragraph kann durch keinen Beschluss aufgehoben werden.


Rheinfelden-Karsau, den 28. Oktober 1986